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Unterrichtsversäumnisse in der Oberstufe
- Unterrichtsversäumnisse müssen schriftlich innerhalb von drei Unterrichtstagen vom Erziehungsberechtigten bzw. vom volljährigen Schüler triftig begründet werden. Fehlzeiten, die nicht in dieser Frist erklärt wurden, gelten in der Regel als "nicht entschuldigt".
- Für die Begründung des Fehlens besteht "Bringschuld" des Schülers bzw. der Eltern, d.h. es bedarf keiner besonderen Aufforderung durch den Klassenlehrer bzw. Tutor.
- Beurlaubungen vom Unterricht können nicht nachträglich erfolgen. Ein Fehlen aus Gründen, die dem Schüler bzw. den Eltern vorher bekannt waren, kann nachträglich auch nicht triftig begründet werden.
- Musste eine Klausur wegen Krankheit versäumt werden, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. An den Klausurtagen können Schüler in der Regel nicht beurlaubt werden. Erkrankt ein Schüler während einer Klausur, muss er am selben Tag einen Arzt aufsuchen, wenn er durch Vorlage eines Attests einen Nachschreibtermin beanspruchen will.
- Für die Befreiung vom Sportunterricht ist folgendes Verfahren vorgeschrieben:
- Ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, für welche Sportarten und für welche Zeit eine Befreiung für notwendig gehalten wird.
- Vorstellung des Schülers und Vorlage des Attests beim Schularzt, wenn die Befreiung über den Zeitraum eines Monats hinausgeht.
- Befreiung (ganz oder teilweise) vom Sportunterricht durch den Schulleiter.
- Hat ein Schüler an mehr als fünf Tagen unentschuldigt gefehlt, erhalten die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler eine Mitteilung über mögliche Maßnahmen der Schule.
- Mögliche Maßnahmen der Schule sind:
- Attestpflicht für jede Fehlzeit
- die Androhung eines Ausschlusses vom Unterricht
- der Ausschluss vom Unterricht durch die Klassenkonferenz bzw. die Konferenz der Lehrer, die den Schüler z. Zt. unterrichten
- die Androhung der Entlassung und
- die Entlassung aus der Schule durch den Schulträger.
© 2010 Ev. Gymnasium zum Grauen Kloster
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